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Kennzeichnung

Seit Dezember 2014 gelten die europaweiten Regeln der Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV, Verordnung (EU) Nr. 1169/2011). Seitdem müssen Hersteller ihre Lebensmittel noch detaillierter kennzeichnen und die Inhaltsstoffe klarer benennen. So soll ermöglicht werden, dass sich die Verbraucher fundierter informieren können und vor Täuschungen geschützt werden.

Die genaue Bezeichnung des Lebensmittels, alle Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Nettofüllmenge, das Mindesthaltbarkeitsdatum sowie Stoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, müssen auf den Etiketten von Lebensmitteln und somit auch auf den handelsüblichen 1-kg-Mehlpackungen aufgeführt sein. Bei Großlieferungen von Mehl oder Backmischungen an die weiterverarbeitende Lebensmittelindustrie oder die Bäckereibetriebe werden diese Angaben in den dazugehörigen Handelspapieren oder auf den Außenverpackungen vermerkt.

Ab dem 13. Dezember 2016 müssen Lebensmittel auch Angaben zu Nährwerten enthalten. Hierbei gibt es aber auch Ausnahmen. So kann die Nährwertdeklaration bei Produkten, die nur aus einer Zutat bestehen (Monoprodukte), entfallen. Dies trifft z.B. für Mahlerzeugnisse wie Mehl, Dunst und Grieß zu.

Zutaten, die häufig Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, müssen gekennzeichnet werden. Dazu gehört auch Gluten, das in Getreide (Weizen, Dinkel, Emmer, Einkorn, Kamut®, Gerste, Roggen, Hafer) enthalten ist. Glutenhaltige Mahlprodukte sind nicht besonders kennzeichnungspflichtig, wenn sich die Zutat aus der Bezeichnung des Lebensmittels ergibt.

Eine Deklaration von Allergie oder Unverträglichkeiten auslösenden Stoffen, die ungewollt in das Lebensmittel gelangen (sogenannte Kreuzkontamination), ist derzeit noch nicht verpflichtend. Einige Hersteller sind jedoch dazu übergegangen, mögliche Eintrräge als "kann enthalten" zu kennzeichnen.